Autor: Grziwotz |
Nachdem es sich auch hilfsweise um eine Betreuungsverfügung handelt, kann eine diesbezügliche Weisung, wenn sie nicht ohnehin in der Vorsorgevollmacht enthalten ist oder zusammen mit ihr erteilt wird, im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (siehe Einführung 5.2). Allerdings hat diese Registrierung keinen großen Sinn, wenn wegen der erteilten Vorsorgevollmacht keine Bestellung eines Betreuers und dessen Überwachung durch das Betreuungsgericht erfolgen. Insoweit muss der Bevollmächtigte darauf vertrauen, dass mehrere Bevollmächtigte sich wechselseitig insoweit hinsichtlich der Weisungserfüllung kontrollieren.
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|