Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Grziwotz

Für die Kraftloserklärung sind sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, also auch das Amtsgericht, das für die Klage auf Rückgabe der Vollmachtsurkunde zuständig wäre, zuständig (§ 176 Abs. 2 BGB). Die Kraftloserklärung wirkt erst mit Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter (§ 176 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022