Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Grziwotz

Der Betreuer bzw. Bevollmächtigte muss in der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation, in der sowohl der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen aufgrund der Patientenverfügung in Betracht kommt als auch im Hinblick auf die Bereitschaft zur Organ- bzw. Gewebespende weitere lebensverlängernde Maßnahmen notwendig werden, dem Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung verschaffen. Auch hierzu hat er im Dialog mit dem Arzt zu ermitteln, welche Maßnahmen ggf. zur Organ- bzw. Gewebespende erforderlich werden und ob sie dem Willen des Betroffenen nach Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen wirklich widersprechen.

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022