Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Grziwotz

Die Beschwerde ist beim Betreuungsgericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§  64 Abs.  1 FamFG). Voraussetzung für die Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdeberechtigung. Diese liegt bei der betroffenen Person vor. Für sie kann der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte handeln, wenn die Vollmacht bzw. der Aufgabenkreis des Betreuers diesen Bereich umfasst. Die Beschwerde ist zu begründen (§  65 Abs.  1 FamFG).

Hält das Betreuungsgericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen (§  68 Abs.  1 Satz 1 FamFG). Andernfalls legt es die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vor (§  68 Abs.  1 Satz 1 FamFG). Ob das Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung durchführt oder nicht, richtet sich danach, ob in der erneuten Verhandlung zusätzliche Erkenntnis zu erwarten sind (§  68 Abs.  3 FamFG). Das Beschwerdegericht entscheidet selbst in der Sache (§  69 Abs.  1 Satz 1 FamFG). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist (§  69 Abs.  2 FamFG).

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zulässt (§  70 Abs.  1 FamFG). Ohne Zulassung ist sie nicht statthaft (vgl. §  70 Abs.  3 FamFG; zum weiteren Verfahren der Rechtsbeschwerde vgl. §§  71 ff. FamFG).

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022