BAG - Urteil vom 15.09.2009
3 AZR 797/08
Normen:
AGG § 1; AGG § 2; AGG § 8 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; LPartG § 20; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 1; SGB VI § 46 Abs. 4;
Fundstellen:
AP GG Art. 3 Nr. 318
DB 2010, 231
FamRZ 2010, 374
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1592/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 320/07

Vergleichbarkeit der rechtlichen Ausgangssituation als Voraussetzung für eine Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner in der Hinterbliebenenversorgung

BAG, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 797/08

DRsp Nr. 2009/28253

Vergleichbarkeit der rechtlichen Ausgangssituation als Voraussetzung für eine Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner in der Hinterbliebenenversorgung

1. Eine als Betriebsvereinbarung ergangene Pensionsordnung ist nicht deshalb lückenhaft geworden, weil während ihrer Laufzeit durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingeführt wurde. 2. a) Eine Verpflichtung, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mit hinterbliebenen Eheleuten gleich zu behandeln, wurde durch die Einfügung des Versorgungsausgleichs in § 20 LPartG und der Regelung des § 46 Abs. 4 SGB VI in das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. b) Sowohl das EG-Recht als auch das nationale Recht verlangen eine Gleichbehandlung der Beziehungen von Menschen mit gleichgeschlechtlicher Identität mit Ehepartnern indessen nur, soweit im Hinblick auf den konkret geltend gemachten Anspruch eine vergleichbare Situation besteht. Das verlangt eine rechtliche Ausgestaltung des Zusammenlebens, die in maßgeblicher Hinsicht der in der Ehe geltenden entspricht. Wenn und soweit die rechtliche Situation sich von der der Ehe unterscheidet, ist genau diese unterschiedliche rechtliche Situation eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung.