LAG Nürnberg - Urteil vom 09.01.2007
7 Sa 79/06
Normen:
GewO § 6 Abs. 2 § 106 Satz 1, 3 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 580
DB 2007, 924
NZA-RR 2007, 357
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2725/05

Verhaltensbedingte Kündigung bei verweigerter Behandlung einer Patientin nach regulärem Dienstschluss trotz Weisung - negative Zukunftsprognose bei Ersttat nach klarem Arbeitgeberhinweis - kein Nachschieben persönlicher Umstände bei Billigkeitsprüfung der Weisung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei einmaligem Verstoß gegen Verhaltenspflichten

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 79/06

DRsp Nr. 2007/9745

Verhaltensbedingte Kündigung bei verweigerter Behandlung einer Patientin nach regulärem Dienstschluss trotz Weisung - negative Zukunftsprognose bei Ersttat nach klarem Arbeitgeberhinweis - kein Nachschieben persönlicher Umstände bei Billigkeitsprüfung der Weisung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei einmaligem Verstoß gegen Verhaltenspflichten

»1. Eine im Rahmen einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung vorzunehmende Zukunftsprognose (im Rahmen der Prüfung des Grundes an sich) kann auch dann negativ sein, wenn zwar keine Wiederholungstat nach einer rechtmäßigen Abmahnung vorliegt, sondern eine Ersttat nach einem klaren Hinweis des Arbeitgebers, dass er ein bestimmtes Fehlverhalten mit einer Kündigung beantworten werde. 2. Umstände in der Person des Arbeitnehmers können im Rahmen der Prüfung des für eine rechtmäßige Weisung zu beachtenden billigen Ermessens (§§ 106, 6 Abs. 2 GewO) nur berücksichtigt werden, wenn sich der Arbeitnehmer bei Erteilung der Weisung auf sie beruft; ein Nachschieben solcher persönlicher Umstände ist rechtlich unbeachtlich.