BAG - Urteil vom 09.04.2014
10 AZR 637/13
Normen:
GewO § 106; BGB § 242; BGB § 266; BGB § 275; BGB §§ 293 ff.; BGB § 611; BGB § 613; BGB § 615; EFZG § 3;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 29
ArbRB 2014, 129
ArbRB 2014, 196
AuR 2014, 209
AuR 2014, 284
BAG-Pressemitteilung Nr. 16/14
BAGE 148, 16
BB 2014, 1140
BB 2014, 1588
BB 2014, 2750
DB 2014, 1434
DB 2014, 17
DB 2014, 6
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 12
EzA-SD 2014, 6
MDR 2014, 1034
MDR 2014, 15
NJW 2014, 2302
NZA 2014, 719
NZA 2014, 9
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 78/13
ArbG Potsdam, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1434/12

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung einer Krankenschwester ohne Ableistung von Nachtschichten

BAG, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 637/13

DRsp Nr. 2014/7041

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung einer Krankenschwester ohne Ableistung von Nachtschichten

1. Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. 2. Wird die Arbeitsleistung dem Arbeitgeber mit dieser Einschränkung angeboten, handelt es sich um ein ordnungsgemäßes Angebot iSd. §§ 294, 295 BGB. Orientierungssätze: 1. Die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine erforderliche Konkretisierung der Arbeitsleistung vornimmt. 2. Kann der Arbeitnehmer die vertraglich festgelegte volle Arbeitsleistung (im Gegensatz zu einer Teilleistung) erbringen, liegt nicht deswegen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, weil er aus gesundheitlichen Gründen hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit nur eingeschränkt verwendbar ist. 3. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, der gesamten Bandbreite der arbeitsvertraglich an sich möglichen Leistungsbestimmungen im Rahmen des § 106 GewO gerecht zu werden, muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit und billigem Ermessen Rücksicht nehmen.