BVerfG - Beschluss vom 09.05.2016
1 BvR 2202/13
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BauNVO § 9 Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 31; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2016, 787
NVwZ 2016, 1804
ZfBR 2016, 582
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 43.11
VGH Baden-Württemberg, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 465/11
BVerwG, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 10.09
VGH Baden-Württemberg, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2679/08
VG Stuttgart, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2146/06

Versagung der Genehmigung zur Errichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester in der Krypta gegenüber einer vereinsrechtlich organisierten Glaubensgemeinschaft; Grundrechtlicher Schutz von Bestattungen kirchlicher Würdenträger nach bestimmten glaubensgeleiteten Riten und der dementsprechenden Totensorge; Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit über verfassungsimmanente Schranken

BVerfG, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 2202/13

DRsp Nr. 2016/10879

Versagung der Genehmigung zur Errichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester in der Krypta gegenüber einer vereinsrechtlich organisierten Glaubensgemeinschaft; Grundrechtlicher Schutz von Bestattungen kirchlicher Würdenträger nach bestimmten glaubensgeleiteten Riten und der dementsprechenden Totensorge; Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit über verfassungsimmanente Schranken

Die Versagung einer Genehmigung zur Errichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester der Syrisch-Orthodoxen Kirche in der Nähe der Krypta verstößt gegen die Religionsfreiheit.

Tenor

1.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 2011 - 3 S 465/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 B 43.11 - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

2.

Das Land Baden-Württemberg hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; § Abs. Nr. ;