BSG - Urteil vom 15.05.2012
B 2 U 16/11 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2012, 16
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 131/07
SG Halle, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 164/05

Versicherungsschutz von Organspendern in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Gesundheitsschäden infolge der Organentnahme

BSG, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen B 2 U 16/11 R

DRsp Nr. 2012/18585

Versicherungsschutz von Organspendern in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Gesundheitsschäden infolge der Organentnahme

1. Eine versicherte Tätigkeit kann als höchstpersönliche Handlung nur durch den Verletzten selbst verrichtet werden. 2. Als ein durch eine versicherte Organspende hervorgerufener Gesundheitserstschaden kommt nur eine Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht, die nach den derzeit anerkannten medizinischen Erfahrungssätzen nicht notwendig allein schon durch die operative Organentnahme verursacht wird.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Der Kläger ließ sich für seinen Bruder am 17.10.2002 operativ die linke Niere entnehmen. Während der Operation wurde zur Nierenentfernung ua ein Flankenschnitt gesetzt, der zu einer partiellen Bauchwandparese links führte. Im Übrigen zeigten sich die stationäre Behandlung vom 16. bis zum 29.10.2002, die primäre Wundheilung und der weitere postoperative Verlauf unauffällig.