AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 XVII 388/00 R
LG Frankfurt/Main, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 125/15
Verweigerung der Kommunikation mit dem Richter durch den Betroffenen im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin; Fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer (Unbetreubarkeit); Rechtliches Tätigwerden des Betreuers ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl
BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen XII ZB 363/15
DRsp Nr. 2016/11107
Verweigerung der Kommunikation mit dem Richter durch den Betroffenen im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin; Fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer (Unbetreubarkeit); Rechtliches Tätigwerden des Betreuers ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl
ZPO § 559 Abs. 1BGB § 1896 Abs. 1a) Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen.b) Die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer (Unbetreubarkeit) lässt die Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entfallen, wenn der Betreuer auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl rechtlich tätig werden kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650).c) Legt der Betroffene erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine einen Dritten zu seiner Vertretung in bestimmten Angelegenheiten ermächtigende Vollmacht vor, handelt es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichtigung finden kann.
Tenor
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