BAG - Urteil vom 15.04.2014
3 AZR 114/12
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 6; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 30a; Richtlinie 86/378/EWG des Rates (vom 24. Juli 1986) zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (RL 86/378/EWG); Richtlinie 96/97/EG des Rates (vom 20. Dezember 1996) zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (RL 96/97/EG); EG Art. 141 (zuvor: EWG-Vertrag Art. 119, nunmehr: AEUV Art. 157);
Fundstellen:
AP BetrAVG § 30a Nr. 1
ArbRB 2014, 295
BAGE 148, 42
BB 2014, 1588
DB 2014, 6
DStR 2014, 1780
EzA-SD 2014, 17
GmbHR 2014, 929
MDR 2014, 1093
NJW 2014, 8
NZA 2014, 767
ZIP 2014, 1548
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 68/11
ArbG Freiburg, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 517/10

Voraussetzungen einer vorgezogenen Betriebsrente des Fremdgeschäftsführers einer GmbH

BAG, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 114/12

DRsp Nr. 2014/9278

Voraussetzungen einer vorgezogenen Betriebsrente des Fremdgeschäftsführers einer GmbH

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 30a BetrAVG bereits ab dem 60. Lebensjahr eine vorgezogene Betriebsrente verlangen, wenn er die in § 30a Abs. 1 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Dazu ist nicht erforderlich, dass ab dem 60. Lebensjahr ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Orientierungssätze: 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 30a BetrAVG kann auch der Fremdgeschäftsführer einer GmbH - abweichend von § 6 BetrAVG - bereits ab dem 60. Lebensjahr eine vorgezogene Betriebsrente verlangen, wenn er die in § 30a Abs. 1 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Auf die konkrete Schutzbedürftigkeit des Fremdgeschäftsführers im Einzelfall kommt es nicht an. 2. Bei § 30a BetrAVG handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage. 3. Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf die §§ 1 bis 16 BetrAVG erfasst über die Verweisung auf § 6 BetrAVG auch die Vorschrift des § 30a BetrAVG.

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2011 - 11 Sa 68/11 - teilweise aufgehoben.