Lösung

Autorin: Melle

Der Heimvertrag bestand zwischen Brigitte Altenberg und Rita Overweg. Aus diesem Vertragsverhältnis hat Brigitte Altenberg keine Ansprüche gegen die Bevollmächtigte Tina Overweg. Aufgrund des besonderen, einer Betreuung innewohnenden Vertrauensverhältnisses sind hier § 280 Abs. 1, §  311 Abs. 2 und 3 i.V.m. §  241 Abs. 2 BGB anwendbar.