2 Vorverfahren

Autorin: von Einem

Das Widerspruchsverfahren ist im Wesentlichen in den §§  62, 63 SGB X sowie in den §§  77 ff. SGG geregelt.

2.1 Frist/Form

Der Widerspruch ist gem. §  84 SGG innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach §  36a Abs.  2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Hinweis

Gemäß §  84 Abs.  2 SGG gilt die Widerspruchsfrist u.a. auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger eingegangen ist.

2.2 Begründung

Der Widerspruch bedarf keiner Begründung, insbesondere ist eine detaillierte medizinische Erörterung nicht zwingend erforderlich. Gleichwohl ist eine Begründung des Widerspruchs sinnvoll, etwa wenn die Behörde erkennbar bestimmte Gesichtspunkte bei der Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Erfolgt keine Begründung des Widerspruchs, ist damit zu rechnen, dass eine Entscheidung nach Lage der Akten ergeht, die nicht von der Ausgangsentscheidung abweicht.

Zur Überprüfung der Angelegenheit und zur Vorbereitung einer Widerspruchsbegründung ist es zweckmäßig, Akteneinsicht in die Verwaltungsakten der Versorgungsverwaltung zu nehmen. Diese erfolgt nach den Grundsätzen des §  24 SGB X grundsätzlich bei der aktenführenden Stelle.

Hinweis