BAG - Beschluss vom 03.07.2013
2 AZN 250/13
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 2 S. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ZPO 1977 § 233 Nr. 92
AuR 2013, 461
EzA-SD 2013, 16
NJW 2013, 3743
NZA 2014, 168
Vorinstanzen:
LAG München, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1188/10
ArbG Passau, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1221/09

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs

BAG, Beschluss vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 2 AZN 250/13

DRsp Nr. 2013/20428

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs

Orientierungssätze: 1. Eine mittellose Partei kann zunächst Prozesskostenhilfe und nach deren Bewilligung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie innerhalb der Frist gem. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zu deren Begründung beantragen. 2. Wird die beantragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnen die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die mit ihm zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels sowie die Frist zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nach § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO.