BAG - Urteil vom 12.02.2014
4 AZR 317/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 397; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; BGB § 614 S. 1; TVG § 4 Abs. 4 S. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Elisabeth-Klinik Dortmund über eine Jahressonderzahlung (vom 1. Januar 2006) § 2; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Elisabeth-Klinik Dortmund über eine Jahressonderzahlung (vom 1. Januar 2006) § 3;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Nr. 36
ArbRB 2014, 165
AuR 2014, 249
BAGE 147, 199
BB 2014, 1204
BB 2014, 2238
EzA-SD 2014, 14
MDR 2014, 787
NZA 2014, 613
ZIP 2014, 988
ZInsO 2014, 1112
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1299/11
ArbG Dortmund, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 407/11

Wirksamkeit des Verzichts auf bereits entstandene vertragliche Ansprüche

BAG, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 317/12

DRsp Nr. 2014/6927

Wirksamkeit des Verzichts auf bereits entstandene vertragliche Ansprüche

Ein einzelvertraglicher Verzicht auf einen bereits entstandenen tarifvertraglichen Anspruch ist auch dann wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nichtig, wenn dieser erst nach einem Betriebsübergang gegenüber dem Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber erklärt wird. Der Betriebsübergang ist für die Unverzichtbarkeit tariflich begründeter Ansprüche ohne Bedeutung. Orientierungssätze: 1. Ein Betriebsübergang ist für die Unverzichtbarkeit eines bereits zuvor entstandenen tarifvertraglichen Anspruchs ohne Bedeutung. Ein erst nach dem Betriebsübergang mit dem Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber geschlossener Erlassvertrag ist daher wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nichtig. 2. Ein sog. Tatsachenvergleich, auf den § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nicht anzuwenden ist, setzt eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines tariflichen Anspruchs voraus, die durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll.