OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.10.2014
20 W 252/14
Normen:
BGB § 1804; BGB § 1908i; GBO § 20;
Vorinstanzen:
AG Limburg, vom 17.07.2014

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen 20 W 252/14

DRsp Nr. 2015/5772

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, mit der dem Antragsteller anheim gestellt wird, den Eintragungsantrag zurück zu nehmen, ist in der Regel nicht zulässig und, da sie keine Entscheidung i.S. von § 71 Abs. 1 GBO darstellt, auch nicht mit der Beschwerde anfechtbar. 2. Etwas anderes gilt jedoch, wenn mehrere Eintragungsanträge i.S. von § 16 Abs. 2 GBO miteinander verbunden sind und das Grundbuchamt im Wege der Zwischenverfügung dem Antragsteller anheim gegeben hat, einen dieser verbundenen Anträge zurück zu nehmen oder zu ändern, um den Eintragungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. 3. Das Grundbuchamt kann dem Antragsteller im Wege der Zwischenverfügung aufgeben, eine wirksame Vollmacht vorzulegen.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird dahingehend ergänzt, dass das Eintragungshindernis auch durch eine Genehmigung des Vollmachtgebers A in der Form des § 29 GBO beseitigt werden kann.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für den zurückgewiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1804; BGB § 1908i; GBO § 20;

Gründe:

I.