Die angefochtene Zwischenverfügung wird dahingehend ergänzt, dass das Eintragungshindernis auch durch eine Genehmigung des Vollmachtgebers A in der Form des § 29 GBO beseitigt werden kann.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für den zurückgewiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
I.
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