BGH - Urteil vom 27.06.1990
IV ZR 104/89
Normen:
BGB § 2084, § 2150 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2048 Satz 1 Vorausvermächtnis 2
BGHR BGB § 2150 Teilungsanordnung 3
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Erbauseinandersetzung 1
DB 1990, 2164
FamRZ 1990, 1112
NJW-RR 1990, 1220
WM 1990, 1760
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Klärung einzelner Streitpunkte im Rahmen der Auseinandersetzung; Abgrenzung der Teilungsanordnung vom Vorausvermächtnis

BGH, Urteil vom 27.06.1990 - Aktenzeichen IV ZR 104/89

DRsp Nr. 1996/8526

Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Klärung einzelner Streitpunkte im Rahmen der Auseinandersetzung; Abgrenzung der Teilungsanordnung vom Vorausvermächtnis

»a) Erhebt ein Miterbe zum Zweck der Auseinandersetzung Klage auf Feststellung einzelner Streitpunkte und dient eine solche Feststellung einer sinnvollen Klärung der Grundlagen der Erbauseinandersetzung, dann ist die Klage zulässig. b) Zur Abgrenzung der Teilungsanordnung vom Vorausvermächtnis.«

Normenkette:

BGB § 2084, § 2150 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister. Ihr Vater starb am 19. Juni 1982 und wurde von seiner Ehefrau (Mutter der Parteien) zu 1/2 und von beiden Parteien zu je 1/4 beerbt. Nach dem Erbschein vom 16. September 1985 wurde die am 22. August 1985 nachverstorbene Mutter (Erblasserin) von den Parteien je zur Hälfte beerbt. Die Parteien haben den Nachlaß der Mutter dementsprechend im wesentlichen geteilt. Außerdem hat die Klägerin einen bestimmten Bauplatz als Vorausvermächtnis aus dem Nachlaß der Mutter erhalten. Ein Hausgrundstück in K., das die Erblasserin dem Beklagten als Vorausvermächtnis zugedacht hatte, hat die Mutter im Jahre 1984 anderweitig veräußert.