BAG - Urteil vom 28.07.1992
3 AZR 173/92
Normen:
BGB § 242 ; BeschFG (1985) §§ 2, 6 ; BetrAVG § 1 ; GG Art. 3, Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG
AuA 1993, 352
BAGE 71, 29
BAGE 71, 31
BB 1992, 1565
BB 1992, 2296
BB 1993, 224, 437
BB 1993, 224
BB 1993, 437
DB 1992, 1688
DB 1993, 169
EzA § 1 BetrAVG Nr. 2
MDR 1993, 839
NJW 1993, 874
NZA 1993, 215
SAE 1993, 321, 333
VersR 1993, 594
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 29.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 133/91
LAG Niedersachsen, vom 27.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1502/91

Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

BAG, Urteil vom 28.07.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 173/92

DRsp Nr. 1996/6135

Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

»1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Eine Gruppenbildung muß sachlichen Kriterien entsprechen. Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 12. November 1991 - 3 AZR 489/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). 2. § 2 Abs. 1 BeschFG konkretisiert das Gebot der Gleichbehandlung für den Bereich der Teilzeitarbeit. Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern allein wegen der Teilzeitarbeit ist unzulässig. Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitkräften gestatten, müssen anderer Art sein, etwa auf Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. 3. Das Verbot einer Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung galt auch in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte nicht erst seit dem Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes am 1. Mai 1985. § 2 Abs. 1 BeschFG konkretisiert lediglich ohnehin geltendes Recht.