BAG - Urteil vom 13.05.1997
3 AZR 66/96
Normen:
BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 8 ; TV Ang iöS (Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen) §§ 20, 20a; Versorgungs-TV (Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe) §§ 1, 5, 15; ZPO §§ 244, 250 ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
BB 1997, 2008
DB 1997, 2627
NZA 1997, 1294
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 29499/94
LAG Berlin, vom 02.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 38/95

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst - Fleischbeschautierärzte

BAG, Urteil vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 66/96

DRsp Nr. 1997/6364

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst - Fleischbeschautierärzte

»1. § 20 des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und Einfuhruntersuchungsstellen, der Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt, die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens eine Stundenvergütung für 1.000 Stunden erhalten haben, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Nur der Ausschluß von Angestellten, die geringfügig i.S.v. § 8 SGB IV tätig sind, ist zulässig. Dasselbe gilt ab 1. Januar 1997 für § 5 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe. 2. Den zu Unrecht von der Zusatzversorgung ausgeschlossenen Angestellten muß der Arbeitgeber eine den begünstigten Angestellten entsprechende Zusatzversorgung verschaffen. 3. Der amtlich bestellte Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei ist bestellter neuer Anwalt i.S.v. § 244 Abs. 1 ZPO

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 8 ;