KG - Beschluss vom 07.12.2004
5 W 153/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c, d ; ArbGG § 2 Abs. 3 ; ArbGG § 3 ; GVG § 17a Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
DB 2005, 732
KGReport 2005, 200
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 148/04

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Wettbewerbsverstöße durch von einem ehemaligen Arbeitnehmer gegründete GmbH

KG, Beschluss vom 07.12.2004 - Aktenzeichen 5 W 153/04

DRsp Nr. 2005/339

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Wettbewerbsverstöße durch von einem ehemaligen Arbeitnehmer gegründete GmbH

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der Verstoß zugleich eine Verletzung des Arbeitsvertrags (einschließlich nachwirkender Treupflichten) darstellt. Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht. Auch Verstöße gegen das UWG, die ein Arbeitnehmer gegenüber seinem (früheren) Arbeitgeber begeht, stellen unerlaubte Handlungen in diesem Sinne dar. 2. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer sowohl während des Bestehens als auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses planmäßig und systematisch die Mitarbeiter und Kunden eines der Geschäftsbereiche des (früheren) Arbeitgebers abwirbt und auf eine von ihm gegründete und beherrschte GmbH überleitet und dadurch zugleich gegen ein vereinbartes Abwerbeverbot verstößt und sich auf unlautere Weise Geschäftsgeheimnisse des früheren Arbeitgebers verschafft.