Expertentipps

Autorin: von Einem

Grundsätzlich erfolgt die Feststellung des GdB gem. §  152 SGB IX ab Antragstellung. Im Einzelfall kann aber eine rückwirkende Antragstellung sinnvoll sein. Das gem. §  152 Abs.  1 Satz 2 SGB IX erforderliche Feststellungsinteresse ist von der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt worden in Bezug auf die Geltendmachung von Pauschbeträgen im Einkommensteuerrecht.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.03.2022