Lösung

Autorin: von Einem

Die Ermittlung des GdB erfolgt nach den Vorgaben des SGB IX und den VMG.

Es werden nicht alle ärztlich diagnostizierten Erkrankungen, sondern nur solche Beeinträchtigungen berücksichtigt, die gem. §  2 SGB IX zu einer Teilhabebeeinträchtigung führen.

Praxistipp

Mandanten sollten bereits im Rahmen der anwaltlichen Beratung aufgeklärt werden, dass nicht sämtliche Diagnosen für die Ermittlung des GdB relevant sind.

Lassen sich die Folgen einer Erkrankung medikamentös oder mit medizinischen Hilfsmitteln erfolgreich beeinflussen, bedingen diese keinen GdB. So führt etwa eine Sehschwäche, die mit einer Brille ausreichend korrigiert werden kann, nicht zu einem GdB, obwohl der Patient ohne Brille kaum mehr die Hand vor Augen erkennen kann und u.U. lebenslang vom Einsatz einer Sehhilfe abhängig ist.

Hinsichtlich des Bluthochdrucks kann daher vorliegend nach Teil B Nr. 9.3 VMG kein GdB festgestellt werden, soweit aufgrund der medikamentösen Behandlung tatsächlich keine Leistungsbeeinträchtigungen durch die Hypertonie bedingt ist. Eine Adipositas permagna allein bedingt nach Teil B Nr. 15.3 VMG ebenfalls für sich genommen keinen GdB. Lediglich Folge- und Begleitschäden können die Annahme eines GdB begründen.