Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: von Einem

Zunächst ist ein Antrag bei der örtlich zuständigen Versorgungsverwaltung zu stellen. Die entsprechende Stelle kann bei der Kommunalverwaltung erfragt werden. Auf www.integrationsaemter.de/versorgungsaemter kann unter Angabe der Postleitzahl die zuständige Behörde ermittelt werden.

Nach Antragstellung werden von der Versorgungsverwaltung i.d.R. Formulare versandt. Darin werden insbesondere Angaben zum Gesundheitszustand, den behandelnden Ärzten und ggf. bereits durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen oder Feststellungen anderer Sozialleistungsträger, beispielsweise der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, erbeten. Zudem ist eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht beigefügt. Hintergrund ist, dass die Versorgungsverwaltung im Rahmen des Feststellungsverfahrens Befundberichte bei den behandelnden Ärzten einholt.

Praxistipp

Mandanten sollten darauf hingewiesen werden, dass nicht nur Hausärzte, sondern alle behandelnden Ärzte angegeben werden sollten. Auch wenn Hausärzte i.d.R. alle fachärztlichen Befunde in der Patientenakte sammeln, ist es sinnvoll, die Fachärzte gesondert zu benennen, da diese oft detailliertere Angaben zu den Funktionsbeeinträchtigungen machen können.