Lösung

Autorin: von Einem

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob die beabsichtigte Bildung eines Gesamt-GdB von 40 auf Grundlage der eingeholten Gutachten gerechtfertigt ist: Die Bildung des Gesamt-GdB richtet sich nach Teil A Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Liegen mehrere Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, für die jeweils Einzel-GdB ermittelt wurden, erfolgt die Bildung des Gesamt-GdB nicht durch bloße Addition der Einzel-GdB-Werte. Weder eine Addition noch andere Rechenmethoden sind nach ständiger Rechtsprechung und den Vorgaben der VMG zur Bestimmung des Gesamt-GdB geeignet.3)

Vielmehr ist auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abzustellen.

Dabei wird zunächst von der Gesundheitsstörung ausgegangen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Sodann ist zu prüfen, ob die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen eine Erhöhung des Ausgangswerts rechtfertigen. Einzel-GdB von 10 oder 20 bleiben i.d.R. unberücksichtigt, auch wenn mehrere leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.4)