Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: von Einem

Die Entscheidungen der Versorgungsverwaltung bezüglich des GdB oder der Voraussetzungen von Merkzeichen stellen Verwaltungsakte dar und können innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe mit einem Widerspruch angefochten werden. Liegt ein Widerspruchsbescheid vor, kann gem. §  87 SGG binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Das Sozialgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. In der Regel werden zu diesem Zweck zunächst ein Fragebogen zur Person sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht an die klägerische Partei übermittelt, damit das Gericht bei den behandelnden Ärzten aktuelle Befundberichte einholen kann. Der weitere Sachverhalt wird sodann vom Gericht zumeist durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten ermittelt.