Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: von Einem

Die Heilungsbewährung wird von der Versorgungsverwaltung im Rahmen der Feststellung des GdB und der Merkzeichen im Feststellungsbescheid festgehalten. Vor Ablauf des Zeitraums der Heilungsbewährung erfolgt eine Neufeststellung von Amts wegen. Bevor der GdB herabgesetzt wird, erfolgt eine Anhörung gem. §  24 SGB X. Im Rahmen der Anhörung besteht die Möglichkeit, zu der beabsichtigten Herabsetzung des GdB Stellung zu nehmen und ggf. aktuelle ärztliche Stellungnahmen zum aktuellen Gesundheitszustand vorzulegen.

Wird der GdB dennoch herabgesetzt, besteht die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und sodann ggf. gegen einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid Klage zu erheben.

Rechtsgrundlage der Herabsetzung eines GdB aufgrund einer Heilungsbewährung ist §  48 Abs.  1 Satz 1 SGB X. Soll gegen die Herabsetzung vorgegangen werden, ist die statthafte Klageart die Anfechtungsklage.

Praxistipp