Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: von Einem

Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach dem SGB XI werden grundsätzlich auf - auch formlos gestellten - Antrag erbracht.

Im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben sich hinsichtlich der Rechtsmittel keine Besonderheiten - gegen ablehnende oder teilweise ablehnende Bescheide muss zunächst Widerspruch erhoben werden. Nach (teilweiser) Zurückweisung des Widerspruchs kann im Klageweg vorgegangen werden.

Im Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung ist kein Widerspruchsverfahren vorgesehen, so dass nach einer Ablehnungsentscheidung direkt im Klageweg vorzugehen ist.

Hinweis

Die Klage ist sowohl im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung als auch im Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung gem. §  51 Abs.  1 Nr. 2 SGG bei dem örtlich zuständigen Sozialgericht zu erheben.