Autorin: von Einem |
Bereits durch das Rentenreformgesetz 1992 wurde eine ehrenamtliche Pflege rentenrechtlich honoriert. Mit Einführung der Sozialen Pflegeversicherung zum 01.04.1995 wurde in das SGB VI eine Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen eingeführt.1) Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen, werden für die Pflegeperson Pflichtbeiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) entrichtet. Rechtsgrundlage ist § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI (zur Exportfähigkeit von Beitragsansprüchen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung siehe Mandatssituation 7/3.5).
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