Lösung

Autorin: von Einem

Nach §  3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI sind im System der gesetzlichen Rentenversicherung Pflegepersonen rentenversicherungspflichtig, wenn sie eine oder mehrere Personen nicht erwerbsmäßig pflegen.

Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht ist zunächst, dass bei der pflegebedürftigen Person mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt ist.

Weiterhin muss die Pflegeperson die Pflege wenigstens zehn Stunden wöchentlich in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person durchführen.

Dieser Pflegeumfang muss auf regelmäßig mindestens zwei Tage in einer Woche verteilt sein.

Die Mindeststundenzahl bzw. die Mindestanzahl an Pflegetagen pro Woche kann auch durch die Addition mehrerer Pflegetätigkeiten für unterschiedliche Pflegepersonen erreicht werden.

Hinweis

Pflegt eine Person mehrere Personen und erreicht die Pflege des ersten Pflegebedürftigen bereits den Mindestpflegeumfang, sind automatisch alle weiteren Pflegetätigkeiten ebenfalls rentenversicherungspflichtig.

Zur Ermittlung der Pflegezeit sind

die Zeiten der körperbezogenen Pflegemaßnahmen (§  14 Abs.  2 Nr. 4 SGB XI ),

die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen (kommunikative und kognitive Fähigkeiten, §  14 Abs.  2 Nr. 2 SGB XI,

die Gestaltung des Alltagslebens (§  14 Abs.  2 Nr. 6 SGB XI); Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (§  14 Abs.  2 Nr. 3 SGB XI) und

zu berücksichtigen.