Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: von Einem

Die Versicherungspflicht der Pflegeperson in der GRV wegen der Pflegetätigkeit entsteht kraft Gesetzes, sie muss also nicht gesondert beantragt werden. Dennoch empfiehlt es sich, dass die Pflegeperson selbst aktiv wird und bei der Pflegekasse den "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson" anfordert und ausgefüllt an die GRV zurücksendet. Dies beschleunigt das Verfahren beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Dieser prüft dann unter entsprechender Einschaltung der zuständigen Pflegekasse, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragsentrichtung (Pflichtbeiträge wegen Pflegetätigkeit) erfüllt sind und erteilt gegenüber der Pflegeperson einen entsprechenden Bescheid. Falls der Mandant mit dem ergangenen Bescheid nicht einverstanden ist, etwa, weil die Rentenversicherungspflicht wegen seiner Pflegetätigkeit gar nicht oder in einem zu geringen Ausmaß anerkannt worden ist, bleibt die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch beim Rentenversicherungsträger zu erheben.