Autor: Klatt |
Ausdruck des Nachranggrundsatzes aus § 2 SGB XII ist es, dass der Hilfesuchende eigenes Einkommen und Vermögen im Rahmen der Grundsicherung grundsätzlich vollständig einsetzen muss. Der Umfang des sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Einkommens ergibt sich aus § 82 SGB XII i.V.m. der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung.4) Neben den in § 82 SGB XII genannten Fällen sind weitere Ausnahmen von der Anrechnung als Einkommen in §§ 83, 84 SGB XII geregelt.
Soweit Vermögen durch § 90 Abs. 2 und 3 bzw. § 91 SGB XII nicht geschützt ist, ist es einzusetzen. Vermögen i.S.d. SGB XII ist:
Geld, geldwerte Gegenstände |
Forderungen und sonstige Rechte |
Der Einsatz von Vermögen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn das Vermögen verwertbar ist. Das Schonvermögen ergibt sich aus § 90 Abs. 2 Nr. 1-9 SGB XII. § 90 Abs. 3 SGB XII enthält noch eine entsprechende Härtefallregelung, und in § 91 SGB XII ist geregelt, dass darlehensweise Hilfen zu gewähren sind, soweit eine sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist.
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