2 Leistungsberechtigter Personenkreis (§ 99 SGB IX)

Autorin: von Einem

Mit dem BTHG wird eine Abkehr von einem defizitorientierten Behinderungsbegriff hin zu einem ressourcenorientierten Verständnis verfolgt. Dieses biopsychosoziale Modell erfährt weltweite Anerkennung in der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) der WHO und hat durch die Aufnahme in die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) auch Eingang in das deutsche Recht gefunden. Der Gesetzgeber hat dem folgend §  2 Abs.  1 SGB IX angepasst.6)

Gemäß der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung des §  2 SGB IX haben Menschen mit Behinderungen

körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen,

die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft

mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Eine solche Beeinträchtigung liegt nach §  2 Abs.  1 Satz 2 SGB IX vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.7)