5 Leistungsformen/persönliches Budget (§ 105 SGB IX)

Autorin: von Einem

Gemäß §  105 SGB IX werden die Leistungen der Eingliederungshilfe als Sach-, Geld-, oder Dienstleistungen erbracht. Als Dienstleistungen gelten gem. §  105 Abs.  2 SGB IX insbesondere auch die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen Angelegenheiten.

§  105 Abs.  3 SGB IX ermöglicht erstmals ausdrücklich die Erbringung von Leistungen der sozialen Teilhabe durch eine pauschale Geldleistung.17)

Allerdings ist deren Anwendungsbereich abschließend auf die in §  116 Abs.  1 SGB IX genannten Leistungen begrenzt. Beispielsweise können hierunter Beförderungspauschalen fallen oder auch Assistenzleistungen zur Übernahme von Handlungen der Alltagsbewältigung, die durch Freunde oder Nachbarn erbracht werden und mit einer Pauschale abgegolten werden.

Die Leistungsgewährung in Form einer pauschalen Geldleistung ist nur mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person möglich. Darüber hinaus ist auch hier das Bedarfsdeckungsprinzip zu berücksichtigen und somit sicherzustellen, dass der Bedarf des Leistungsberechtigten durch die Pauschale auch tatsächlich gedeckt ist.