Autorin: von Einem |
Der Gesetzgeber hat auch im Verfahrensrecht für den Bereich der Eingliederungshilfe verschiedene spezielle Regelungen vorgesehen, die nicht für die übrigen Rehabilitationsträger gelten.
Mit § 108 SGB IX wird in Abweichung zur bisherigen Regelung ein Antragserfordernis hinsichtlich der Leistungen der Eingliederungshilfe eingeführt. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass - anders als im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt - keine "gegenwärtige Notlage" eintrete und daher ein Festhalten an der Offizialmaxime nicht gerechtfertigt sei.18)
Eines Antrags bedarf es allerdings nicht für Leistungen, deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist. Dies gilt auch für Bedarfe, die im Rahmen der Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans im laufenden Leistungsbezug festgestellt werden. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass im laufenden Leistungsbezug eine Weiterbewilligung nicht allein deshalb unterbleibt, weil formal kein Antrag des Leistungsberechtigten vorliegt.19)
18) | RegE BTHG, BT-Drucks. 18/9522, S. 282. |
19) | RegE BTHG, BT-Drucks. 18/9522, S. 282. |
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