Expertentipps

Autor: Hennig

Beim Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI und Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX sieht §  13 Abs.  4 Satz 1 SGB XI für die Leistungsträger eine Verpflichtung zur Vereinbarung, dass der Träger der Eingliederungshilfe die Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber dem pflegebedürftigen Behinderten zu übernehmen hat. Es gilt das Prinzip der Leistungen aus einer Hand.

Zur Stärkung der Selbstbestimmung des Leistungsberechtigten ist seine Zustimmung zum Abschluss dieser Vereinbarung erforderlich. Verweigert der Leistungsberechtigte die Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung, darf sie nicht abgeschlossen werden, sondern der Leistungsberechtigte erhält die Leistungen vom jeweiligen Leistungsträger getrennt.5)

5)

Kruse, in: Krahmer/Plantholz, SGB XI, 5. Aufl. 2018, § 13 Rdnr. 32.