Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Hennig

Es empfiehlt sich, einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe unmittelbar beim zuständigen Eingliederungshilfeträger gem. §  94 Abs.  1 SGB IX zu stellen. Im Ausgangsfall ist dies der Landschaftsverband Rheinland (LVR) nach §  94 Abs.  1 SGB IX i.V.m. AG- SGB IX NRW. Anträge auf Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen können nach §  14 SGB IX zwar wirksam bei jedem Rehabilitationsträger i.S.d. §  6 SGB IX gestellt werden, jedoch führt eine Antragstellung beim zuständigen Träger erfahrungsgemäß zu einer Verfahrensbeschleunigung.

Praxistipp

An diesem Punkt des Eingliederungshilfeverfahrens empfiehlt es sich, den Antrag unspezifisch möglichst weit zu stellen. Der beratende Anwalt hat häufig zu diesem Zeitpunkt noch keinen klaren Überblick, welche konkreten Bedarfe im Fall seines Mandanten gegeben sind.

Der Träger der Eingliederungshilfe leitet das Gesamtplanverfahren gem. §§  117 ff. SGB IX ein. Es dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. In diesem Rahmen wird die Bedarfsermittlung gem. §§  14, 15 und 17 i.V.m. §  118 SGB IX entsprechend den gesetzlichen Fristen durchgeführt. Der Antragsteller ist zur Mitwirkung verpflichtet.

Hinweis

Die in §  18 SGB IX grundsätzlich vorgesehene Genehmigungsfiktion im Teilhabe- und Rehabilitationsrecht gilt nach §  18 Abs.  7 SGB IX nicht für die Eingliederungshilfe.