Kurzüberblick

Autorin: Melle

Ein Wohn- und Betreuungsvertrag wird üblicherweise auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die §§ 11, 12 WBVG regeln die Kündigungsmöglichkeiten für Verbraucher und Unternehmer. Der dem WBVG zugrundeliegende Verbraucherschutzgedanke wird auch hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten deutlich. Dem Verbraucher wird im WBVG ein größerer Spielraum eingeräumt. Der Unternehmer hat nur wenige, begrenzte Kündigungsmöglichkeiten. Auch § 13 WBVG dient diesem Verbraucherschutzgedanken.

Der Fall behandelt die Kündigungsmöglichkeiten des Unternehmers und die daraus resultierenden finanziellen Ausgleichsansprüche für den Verbraucher.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2019