Lösung

Autorin: Melle

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WBVG kann ein Unternehmer aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis kündigen, wenn er den Betrieb einstellt. Die betriebsbedingte Kündigung des Unternehmers muss nach § 12 Abs. 4 Satz 2 WBVG bis zum dritten Werktag eines Monats schriftlich und mit einer Begründung dem Verbraucher zugegangen sein und gilt mit Frist zum Ablauf des nächsten Monats.

Ein Kündigungsgrund - Betriebseinstellung - liegt vor, die Formerfordernisse sind erfüllt.

Aufgrund der Kündigung des Heimbetreibers stehen den gekündigten Heimbewohnern Rechte zu. Letztendlich liegt die Ursache für die Vertragskündigung in der Sphäre des Unternehmers. § 13 WBVG normiert die Rechte des Verbrauchers bei Vertragskündigung. Durch diese Vorschrift soll erreicht werden, dass die Folgen einer Kündigung durch den Heimbetreiber für den Verbraucher abgemildert werden. Zumindest soll der Verbraucher einen gewissen Leistungsersatz erhalten können, des Weiteren normiert § 13 Abs. 4 Satz 2 WBVG die Verpflichtung des Unternehmers, die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.