Antragsprinzip

Autorin: Staaßen

Das Antragsprinzip bedeutet, dass Sozialleistungen nur nach einer entsprechenden Antragstellung durch den bedürftigen Bürger erbracht werden. Es ist in §  16 Abs.  1 SGB I verankert. Wünschenswert ist eine Antragstellung beim zuständigen Leistungsträger. Aber auch wenn der falsche Träger adressiert wurde, gilt der Antrag als gestellt. Der Träger ist dann verpflichtet, den Antrag weiterzuleiten.