Gesetzliches Vorausvermächtnis

Autorin: Staaßen

Ein Vorausvermächtnis beschreibt ein Vermächtnis des Erblassers an einen seiner Erben (§  2150 BGB). Der Erbe erhält in einem solchen Fall den vermachten Vermögensgegenstand ohne Anrechnung auf seinen Erbteil. In §  1932 BGB ist das gesetzliche Voraus geregelt, wonach ein überlebender Ehepartner neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern außer seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke erhält. Neben Verwandten der ersten Ordnung stehen ihm die Gegenstände zu, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Aufgrund des Verweises in §  1932 Abs.  2 BGB auf die Vorschriften zum Vermächtnis spricht man beim Voraus des Ehegatten auch vom gesetzlichen Vorausvermächtnis.