BGH - Urteil vom 02.07.1975
VIII ZR 223/73
Normen:
BGB § 242, § 566 ;
Fundstellen:
BGHZ 65, 49
NJW 1975, 1653
WuM 1976, 26

Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform

BGH, Urteil vom 02.07.1975 - Aktenzeichen VIII ZR 223/73

DRsp Nr. 1993/1163

Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform

»a) Der Eintritt eines weiteren Mieters in einen bereits bestehenden, schriftlich auf längere Zeit als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag bedarf der Schriftform. b) Der formlos beigetretene neue Mieter kann den Mietvertrag nach §§ 566 Satz 2, 565 BGB kündigen. Der ursprüngliche Mieter bleibt dagegen für die vereinbarte Vertragszeit gebunden. c) Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Mieter einen formgerecht geschlossenen Mietvertrag, der später formlos durch Senkung des Mietzinses geändert worden ist, vorzeitig mit der Begründung kündigt, der gesamte Mietvertrag entbehre wegen dieser Änderung nunmehr der Schriftform.«

Normenkette:

BGB § 242, § 566 ;

Die Klägerin vermietete durch schriftlichen Vertrag vom 30. Oktober 1967 für die Zeit vom 9. November 1967 bis 31. Oktober 1977 Räume in dem ihr gehörenden Hause in Berlin, L.-Straße 31 an die Erstbeklagte, eine GmbH, zum Betrieb einer Weinstube. Der Mietzins wurde auf monatlich 2.000 DM festgesetzt, die Nebenkosten auf 120 DM und die Heizkosten auf 125 DM. § 21 Nr. 4 des Vertrages lautet:

»Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung.«