»§ 37 Abs. 6 BetrVG [BetrVerfG] räumt dem Betriebsrat als Kollektiv die Berechtigung ein, über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu beschließen, deren Schulung für die Tätigkeit im Betriebsrat erforderlich ist. Dem einzelnen Betriebsratsmitglied ist im Unterschied zu § 37 Abs. 7 BetrVG kein Recht auf Freistellung für eine Schulung eingeräumt worden (vgl. .. erk. Senat, DB 1984,1785). Von daher kann es nicht darauf ankommen, ob das nach der Auffassung des Betriebsrats zu schulende Mitglied ordentliches oder nur nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zur Zeit Stellvertreter für ein verhindertes Mitglied ist.
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