»Der Erlaß der Versorgungsanwartschaft des Kl., die auf einer länger als zehn Jahre bestehenden Zusage beruht (anläßlich der Überleitung der Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten auf einen neuen ArbGeber), ist unwirksam. Insoweit verstößt der Vertrag vom 27. 4. 1981 gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und ist daher nach § 134 BGB nichtig.
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