BVerwG vom 04.02.1988
5 C 89.85
Normen:
BSHG § 5, § 97 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BVerwGE 79, 46
DRsp V(545)106d
DÖV 1988, 736
FEVS 37, 177
ZMR 1988, 391

BVerwG - 04.02.1988 (5 C 89.85) - DRsp Nr. 1992/5343

BVerwG, vom 04.02.1988 - Aktenzeichen 5 C 89.85

DRsp Nr. 1992/5343

Anspruch auf Sozialhilfe für eine nach Ablauf der Heizperiode geforderte Heizkosten-Nachzahlung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe im Zeitpunkt der Nachforderung vorliegen.

Normenkette:

BSHG § 5, § 97 Abs.1 S.1;

»... Der Träger der Sozialhilfe kann die notwendige Wärme nicht in natura bereitstellen, namentlich dann nicht, wenn der Hilfesuchende eine zentralbeheizte Unterkunft bewohnt. Der »Bedarf« besteht daher gerade in diesem Fall darin, daß der Träger der Sozialhilfe dem Hilfesuchenden Geldmittel zur Verfugung stellt, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bezahlen zu können. ... Auch aus der Sicht des Hilfesuchenden besteht der sozialhilferechtliche Bedarf in der Übernahme der von der Jahreszeit unabhängig regelmäßig zu leistenden Geldbeträge, nicht aber in dem realen Bedarf an Wärme. Dieser Umstand und der weitere Umstand, daß in den jeweiligen Zeitpunkten der Leistung der Vorauszahlungen ungewiß ist, ob diese zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, zwingen dazu, die »Gegenwärtigkeit« der Bedarfslage nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit der Vorauszahlungen einerseits und der Nachzahlung andererseits zu beurteilen. ...