BGH - Urteil vom 20.10.1993
IV ZR 231/92
Normen:
BGB § 138 ; BSHG § 2, § 92c;
Fundstellen:
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Behinderten-Testament 2
BGHR BGB § 2126 Behinderten-Testament 1
BGHR BGB § 2214 Behinderten-Testament 1
BGHR BSHG § 2 Nachrangprinzip 3
BGHR BSHG § 92c, Anwendungsbereich 1
BGHR GG Art. 20 Abs. 3 Bestimmtheitsgrundsatz 1
BGHZ 123, 368
DNotZ 1994, 380
DRsp I(111)209a
DRsp I(174)275 Nr.1
DRsp I(174)275Nr.1
ErbPrax 1994, 35
FamRZ 1994, 162
JuS 1994, 351
MDR 1994, 591
NJW 1994, 248
WM 1994, 251
ZEV 1994, 35
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Konstanz,

Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

BGH, Urteil vom 20.10.1993 - Aktenzeichen IV ZR 231/92

DRsp Nr. 1994/1320

Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

»Eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ihr behindertes, auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachtes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen, bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen und dieses zum Vollerben auch des übrigen Nachlasses bestimmen, verstößt nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB, auch soweit dadurch der Träger der Sozialhilfe Kostenersatz nicht erlangt.«

Normenkette:

BGB § 138 ; BSHG § 2, § 92c;

Tatbestand:

Der Kläger leistet Sozialhilfe für die unheilbar psychisch kranke Frau X, die in einem Pflegeheim untergebracht ist. Für ihren Unterhalt war ihre Mutter bis zu deren Tod am 9. Februar 1987 aufgekommen; die Behinderte war beim Erbfall 52 Jahre alt. Im Hinblick auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs ... vom 8. Dezember 1989 -... - erhält die Behinderte Sozialhilfe gemäß § 89 BSHG als Darlehen; zu dessen Sicherung hat sie im voraus eventuelle Ansprüche auf ihren Anteil am Nachlaß ihrer Mutter abtreten müssen, die ihr zustehen würden, wenn der Erbvertrag nichtig wäre, den die Mutter mit ihrem einzigen weiteren Kind, dem Bruder der Behinderten, am 2. Februar 1984 geschlossen hat. Der Kläger hat Klage erhoben auf Feststellung der Nichtigkeit des Erbvertrages.