I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ab dem 1. März 1991 ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise ein Recht auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.
Der im März 1937 geborene Kläger erlernte von 1952 bis 1955 den Beruf des Maschinenschlossers und übte ihn bis 1974 aus. Ab 1975 war er als Versicherungsvertreter, ab 1977 als Bezirksleiter im Außendienst des Q. -V. und ab 1. August 1985 bis zum 31. Juli 1986 als Versicherungsvertreter im Außendienst ("Bezirksinspektor") bei der B. L. AG angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt. Den letzten Arbeitsplatz verlor der Kläger betriebsbedingt; ab Mai 1987 war er arbeitslos. Seit dem 1. April 1997 bezieht er Rente wegen Alters.
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