BSG - Urteil vom 24.03.1998
B 4 RA 44/96 R
Normen:
AVG § 23 Abs. 2 S. 2, § 24 Abs. 2 ; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2, § 1247 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ;

Einstufung im Mehrstufenschema bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente

BSG, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 44/96 R

DRsp Nr. 1998/19312

Einstufung im Mehrstufenschema bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Die Einordnung des im Einzelfall vollwertig ausgeübten "bisherigen Berufs" in die unterste Stufe aufgrund einer Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn dieser keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung stellt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 23 Abs. 2 S. 2, § 24 Abs. 2 ; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2, § 1247 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ab dem 1. März 1991 ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise ein Recht auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.

Der im März 1937 geborene Kläger erlernte von 1952 bis 1955 den Beruf des Maschinenschlossers und übte ihn bis 1974 aus. Ab 1975 war er als Versicherungsvertreter, ab 1977 als Bezirksleiter im Außendienst des Q. -V. und ab 1. August 1985 bis zum 31. Juli 1986 als Versicherungsvertreter im Außendienst ("Bezirksinspektor") bei der B. L. AG angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt. Den letzten Arbeitsplatz verlor der Kläger betriebsbedingt; ab Mai 1987 war er arbeitslos. Seit dem 1. April 1997 bezieht er Rente wegen Alters.