BAG - Urteil vom 21.08.2007
3 AZR 269/06
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 60 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
ArbRB 2008,12
AuA 2007, 760
AuR 2007, 445
BAGE 124, 22
BB 2007, 2576
DB 2008, 710
MDR 2008, 32
NZA-RR 2008, 649
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 941/05
ArbG Wiesbaden, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 914/04

Betriebsverfassungsrecht - Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Geltungsbereich des BetrVG; Territorialitätsprinzip; persönlicher Geltungsbereich; Ausstrahlung des Inlandsbetriebs; teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 269/06

DRsp Nr. 2007/19480

Betriebsverfassungsrecht - Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Geltungsbereich des BetrVG; Territorialitätsprinzip; persönlicher Geltungsbereich; "Ausstrahlung" des Inlandsbetriebs; teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung

»1. Die Anwort auf die Frage, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, hängt nicht davon ab, ob die Gründe für eine Differenzierung in einer Versorgungsordnung genannt sind, sondern davon, ob die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist. 2. Es ist nicht erforderlich, dass in dem laufenden Entgelt der Arbeitnehmergruppe, die keine Versorgungszusage erhalten hat, Bestandteile enthalten sind, die einen gleichwertigen Ausgleich für die Benachteiligung in der betrieblichen Altersversorgung bezwecken (Aufgabe von BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 661/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 16). 3. Unterschiedliche Vergütungssysteme können den Ausschluss von Versorgungsleistungen rechtfertigen, wenn die ausgeschlossene Arbeitnehmergruppe durchschnittlich eine erheblich höhere Vergütung als die begünstigte Arbeitnehmergruppe erhält.«

Orientierungssätze: