§ 102 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit

§ 102 FamFG Versorgungsausgleichssachen

§ 102 Versorgungsausgleichssachen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn 1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, 2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder 3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.