§ 144 FamFG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

§ 144 FamFG Verzicht auf Anschlussrechtsmittel

§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.