§ 167 a FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen

§ 167 a FamFG Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 167 a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. (2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. (3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.